Verwaltungsgerichtshof
26.11.2015
2013/07/0268
Die Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht eines Vorhabens nach einem Tatbestand des WRG 1959 - welche zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 unerlässlich ist - setzt eine entsprechende Beschreibung des vorliegenden Projektes voraus. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung - unter Hinweis auf die Baubewilligung - von vornherein verneint und sich daher nicht - ausgehend von näheren Feststellungen zu dem gegenständlichen Oberflächenwasserableitungsprojekt - mit den in Frage kommenden Bewilligungstatbeständen des WRG 1959 befasst hat.