Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2013/07/0253

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0008 E 7. Juli 2005 VwSlg 16678 A/2005 RS 6

Stammrechtssatz

Mit dem in Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 normierten Instrument der Streitentscheidung soll einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.