Verwaltungsgerichtshof
20.02.2014
2013/07/0253
Ein besonderer Ausfluss der in Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden vergleiche E 7. Juli 2005, 2002/07/0098).