Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2013/07/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0047 B 22. April 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.