Verwaltungsgerichtshof
20.03.2014
2013/07/0243
GRS wie 83/04/0047 B 22. April 1983 RS 2
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.