Verwaltungsgerichtshof
20.03.2014
2013/07/0243
Wäre der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage im Notwegeverfahren erfolgreich gewesen, sodass ihm über den Notweg der Transport der Materialien und Menschen zur Errichtung des Wasserbaus möglich geworden wäre, so käme eine Duldungsverpflichtung nach Paragraph 72, WRG 1959 nicht in Frage, weil ihm diesfalls ein anderes (gelinderes) Mittel zur Erreichung seines Zieles zur Verfügung stünde. Der Ausspruch der Duldungsverpflichtung nach Paragraph 72, WRG 1959 wäre dann nicht mehr unbedingt notwendig. Gerade weil er aber im Notwegeverfahren erfolglos blieb, war es für ihn notwendig, die Legalservitut des Paragraph 72, WRG 1959 in Anspruch zu nehmen.