Verwaltungsgerichtshof
20.03.2014
2013/07/0243
Die Befugnisse des Paragraph 72, WRG 1959 stehen dem Eigentümer der Anlage bzw. dem Wasserberechtigten auch dann zu, wenn er den Eintritt jener Situation, in der das benachbarte Grundstück in Anspruch genommen werden soll, vermeiden hätte können.