Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2013/07/0243

Rechtssatz

Ein Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung ist rechtswidrig, wenn das angestrebte Ziel durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen ist, wenn es also Alternativen gibt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch zu erwartenden Kosten stehen.