Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
2013/07/0231
Die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 erfordert eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile der beantragten Variante mit anderen möglichen Lösungen, wobei hierbei insbesondere auf die nach dem Gesetz erforderlichen "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse" Bedacht zu nehmen ist. Der Umstand, dass die beantragte Trassenführung aus der Sicht des eingereichten Projektes besonders zweckmäßig erscheinen mag, macht diese vom Gesetz geforderte Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Variante mit möglichen anderen Lösungen, vor allem auch hinsichtlich der nach dem Gesetz erforderlichen "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse", nicht entbehrlich vergleiche E 19. April 1994, 91/07/0135).