Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

2013/07/0215

Rechtssatz

Zwar entfalten Richtlinien bereits vor Fristablauf sogenannte Vorwirkungen; unmittelbare Wirkung können Richtlinien jedoch frühestens nach dem Ende der Umsetzungsfrist entfalten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0286

2013/07/0224