Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0215
Die Behörde ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 befugt, im Einzelfall in der Bewilligung selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festzusetzen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224