Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

2013/07/0215

Rechtssatz

Die Behörde ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 befugt, im Einzelfall in der Bewilligung selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festzusetzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0286

2013/07/0224