Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

2013/07/0215

Rechtssatz

Der VwGH hat bei der Prüfung von Auflagen davon auszugehen, dass diese eingehalten werden; Gegenstand der Prüfung ist die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung, nicht die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen vergleiche E 25. März 2010, 2008/05/0113).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0286

2013/07/0224