Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0215
Der VwGH hat bei der Prüfung von Auflagen davon auszugehen, dass diese eingehalten werden; Gegenstand der Prüfung ist die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung, nicht die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen vergleiche E 25. März 2010, 2008/05/0113).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224