Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Geschäftszahl

2013/07/0215

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände des Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 verwirklicht werden oder nicht, ist das vorliegende Projekt, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Das Gleiche gilt für CEF-Maßnahmen (= vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen); auch ihre Wirkung ist in die Beurteilung einzubeziehen. Um die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Verbotstatbeständen bzw. der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung treffen zu können, bedarf es einer sachverständig festgestellten Grundlage über die Auswirkungen des Projektes im Fall seiner Umsetzung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0286

2013/07/0224