Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0215
Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung. Ebenso ist in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein Vorhaben etwa bei einer konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224