Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2013/07/0215
Der VwGH darf die dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an der Stelle der belangten Behörde gewesen. Diese eingeschränkte Kontrolle erfasst somit nicht die Prüfung, ob aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche E 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0286
2013/07/0224