Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

2013/07/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1713/79 E 8. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, der auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützt war, unter Heranziehung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 bestätigt.