Verwaltungsgerichtshof
20.02.2014
2013/07/0181
Paragraph 21 a, WRG 1959 ist - im Gegensatz zu Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 -
kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, weil Anordnungen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde nur zu treffen sind, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist vergleiche E 22. Juni 1993, 92/07/0145; E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 29. Oktober 1998, 96/07/0006).
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070181.X02