Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2013/07/0181

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der VwGH die gleichzeitige Erteilung einerseits eines Auftrages nach Paragraph 138 und andererseits eines solchen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 in einem einzigen Bescheid wiederholt als zulässig angesehen hat vergleiche E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 29. Oktober 1998, 96/07/0006). Allerdings ist eine solche Vorgangsweise in einem Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn damit nicht die Sache des Verfahrens überschritten wird, wenn also beide Auftragsarten bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides waren. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche E 6. September 2005, 2002/03/0203; E 26. April 2011, 2010/03/0109).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070181.X01