Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
2013/07/0177
Die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in Paragraph 121, WRG 1959 sind nicht gleichzusetzen vergleiche E 27. April 2006, 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen. Die mit der konkreten Abweichung allfällig verbundene Beeinträchtigung der Bepflanzungsmöglichkeit des betroffenen Grundstücks ist daher für die Beurteilung der Geringfügigkeit dieser Abweichung vom bewilligten Projekt nicht maßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070177.X03