Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
2013/07/0177
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die errichtete Anlage mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt vergleiche E 26. April 2013, 2012/07/0100).
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070177.X02