Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
2013/07/0167
Der erstinstanzliche Überprüfungsbescheid (gemäß Paragraph 121, WRG 1959) enthält keinen Abspruch über eine Entschädigung gemäß Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 und auch der angefochtene Bescheid enthält im Spruch keinen solchen Abspruch. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, das Entschädigungsbegehren werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sind daher unverständlich, bewirken aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, weil eine Entschädigung nicht Gegenstand desselben ist.