Verwaltungsgerichtshof
28.07.2016
2013/07/0161
Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen vergleiche E 25. Juni 2009, 2007/07/0050 = VwSlg. 17716 A/2009).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0162