Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2013/07/0113

Rechtssatz

Aus dem Bescheid, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegt, ist nicht auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist somit nicht gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X03