Dem Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen (vgl. E 14. September 2004, 2001/10/0178).Dem Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen vergleiche E 14. September 2004, 2001/10/0178).