Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
2013/07/0107
GRS wie Ro 2014/03/0023 E 9. September 2015 RS 7
Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273 mwH).