Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2013/07/0105
Die einfachgesetzliche Rechtslage (des UVPG 2000) vermittelte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung (im November 2012) weder die Möglichkeit der Stellung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 noch die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000, weil sich dessen zeitlicher Geltungsbereich nicht auf den erstinstanzlichen Bescheid vom Dezember 2011 (rück)beziehen konnte vergleiche E 24. September 2014, 2012/03/0165).