Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Rechtssatz

Ein Recht (einer Umweltorganisation) auf Teilnahme am Feststellungsverfahren als Partei ergibt sich weder aus dem Aarhus-Übereinkommen vergleiche Urteil EuGH 15. Juli 2010, Rs C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie) noch aus der UVP-RL oder der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL vergleiche E 27. April 2012, 2009/02/0239). Eine Parteistellung im Feststellungsverfahren ist unionsrechtlich nicht gefordert; es genügt, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit besteht vergleiche EuGH Urteil 15. Oktober 2009, Rs C-263/08, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening). Einer Umweltorganisation kommt daher unter diesem Aspekt kein Recht auf Teilnahme als Partei am Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 zu.