Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0022 E 18. November 2014 RS 5

Stammrechtssatz

Aus Artikel 10 a, der Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG (bzw. nunmehr: Artikel 11, der UVP-RL, 2011/92/EU) kann eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden. Zunächst ist zur Frage der Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auf die bisherige hg. Judikatur zu verweisen, wonach in diesen Verfahren lediglich dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde - und nicht auch anerkannten Umweltorganisationen - Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0256, mwN). Wenn sich in Bezug auf diese Norm im Hinblick auf das Urteil, C-75/08 (Mellor), unionsrechtliche Bedenken ergeben haben (Hinweis B vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0040), so können diese auf den vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb nicht übertragen werden, weil sie neben einer fehlenden Parteistellung im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auch das Fehlen einer Anfechtungsbefugnis (Antragsbefugnis) im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. voraussetzen. Eine solche Anfechtungsbefugnis durch Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht hat der Gesetzgeber jedoch mit Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. anerkannten Umweltorganisationen eingeräumt, weshalb dem Beschwerdevorbringen die bisherige, oben zitierte hg. Judikatur entgegengehalten werden kann.