Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Rechtssatz

Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, müssen sich vergewissern können, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen vergleiche Urteil EuGH 30. April 2009, C-75/08 (Mellor)). Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung im Urteil des EuGH vom 16. Februar 2012, C-182/10 (Marie-Noelle Solvay ua).