Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2013/07/0105

Rechtssatz

Mit der UVPG 2000-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen, sofern diese bestimmte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen, Parteistellung in allen Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie im Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt vergleiche E 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Von dieser Novellierung blieb das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unberührt; der dortige Parteienkreis wurde nicht erweitert.