Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2013/07/0105
Eine gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisation ist der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL zuzurechnen.Eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisation ist der betroffenen Öffentlichkeit iSd Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL zuzurechnen.