Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2013/07/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0108 E 2. Oktober 2007 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 7, AVG, E 10, 11, referierte Rechtsprechung).