Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2013/07/0092
Befinden sich die hölzerne Wasserzulaufrinne, das Laufrad und der hölzerne Wellenbaum in einem sehr maroden bzw morschen Zustand - bei diesen Teilen handelt es sich um Teile einer Mühle, ohne die diese nicht betrieben werden kann, so gelten diese Teile daher als "wesentliche Teile der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (Hinweis E 30. Oktober 2008, 2005/07/0156).