Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2013/07/0092

Rechtssatz

Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile wieder zu ersetzen, mag in der Regel bestehen. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (Hinweis E 10. Dezember 1985, 85/07/0248).