Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2013/07/0092
Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile wieder zu ersetzen, mag in der Regel bestehen. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (Hinweis E 10. Dezember 1985, 85/07/0248).