Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2013/07/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG beigemessen hat.