Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2013/07/0092

Rechtssatz

Adressat des in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (Paragraph 22, WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war.