Verwaltungsgerichtshof
23.04.2014
2013/07/0090
Eine Definition des Hochwasserabflussgebietes wird in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 vorgenommen. Der geländebedingte Abfluss rein atmosphärischer Niederschläge ist kein Hochwasserabfluss fließender Gewässer iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959. Das durch einen solchen Abfluss in Mitleidenschaft gezogene Gebiet ist auch nicht als Hochwasserabflussgebiet iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 anzusehen.