Verwaltungsgerichtshof
24.10.2013
2013/07/0061
Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 besteht nicht nur für Bauten an Ufern, sondern auch für andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer.