Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Geschäftszahl

2013/07/0061

Rechtssatz

Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 besteht nicht nur für Bauten an Ufern, sondern auch für andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer.