Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
2013/07/0056
Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 99/07/0052, sowie vom 24. März 2011, 2009/07/0128).