Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
2013/07/0056
Die Behörde ist im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht berechtigt, die im Bewilligungsverfahren unbekämpft gebliebene allfällige Versäumnis, dem Bewilligungswerber zum Schutz fremder Rechte iSd des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 notwendige Auflagen zu erteilen, durch nachträgliche Vorschreibung entsprechender Auflagen zu beseitigen.