Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
2013/07/0056
GRS wie 97/07/0016 E 10. Juni 1997 VwSlg 14692 A/1997 RS 1
Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (Hinweis EB B 31.5.1974, 878/72, VwSlg 8681 A/1974 und E 12.2.1991, 89/07/0167).