Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

2013/07/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0052 E 22. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.