Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
2013/07/0055
GRS wie 2004/03/0024 E 14. November 2006 VwSlg 17053 A/2006 RS 9
Zwar folgt aus Paragraph 66, AVG die grundsätzliche Pflicht der Berufungsbehörde, vor der Erledigung der Berufung für die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu sorgen und - mit den in Paragraph 66, Absatz 4, AVG enthaltenen Einschränkungen - in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sachentscheidung der Berufungsbehörde ist also der Regelfall, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde der Ausnahmefall, der eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes voraussetzt. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt.
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X10