Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
2013/07/0055
Dass dem Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nur das Recht zukommt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, nicht jedoch das Recht auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, steht dem Argument der belBeh entgegen, wonach die Frage des Gewässerzustandes in Bezug auf die biologischen Komponenten, wie etwa den Fischbestand, auch fischereiliche Interessen betreffe und eine falsche Einschätzung des Gewässerzustandes zu einer Bewilligung führen könne, obwohl diese bei richtiger Einschätzung nicht erteilt werden hätte dürfen und in diesem Fall der Fischereiberechtigte infolge Abweisung des Bewilligungsantrages keinen Schaden zu befürchten hätte. Auch der Ansicht, dass das der Zustandsbewertung eines Gewässers zukommende öffentliche Interesse die Berufungsbehörde unabhängig vom eingeschränkten Mitspracherecht der Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, WRG 1959 verpflichte, den im Bewilligungsverfahren festgestellten Gewässerzustand auf Grund der von den Fischereiberechtigten vorgebrachten konkreten Anhaltspunkte zu überprüfen, ist nicht zu folgen. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Prüfungsumfang wird insofern beschränkt, als eine Berufung nur soweit zu prüfen ist, als die Frage der Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten Gegenstand ist.
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X06