Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

2013/07/0055

Rechtssatz

Die aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen des Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen des Fischereiberechtigten bedeutete vergleiche E 2011/07/0153).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X02