Verwaltungsgerichtshof
24.10.2013
2013/07/0053
Nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche E 12. März 1993, 92/07/0060; E 19. April 1994, 91/07/0135). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen vergleiche E 21. Februar 2002, 2001/07/0168; E 25. Juli 2002, 2001/07/0069).