Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2013/07/0047

Rechtssatz

Beinhaltet ein Bescheid nicht nur eine Abänderungsbewilligung mit Nebenbestimmungen, sondern unter einem auch Aufträge und Anordnungen auf Grundlage des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002, so soll damit sichergestellt werden, dass der Anlageninhaber die bislang auf Grund eines rechtskräftigen Konsenses betriebene Anlage auch tatsächlich im Sinne der für das Sanierungskonzept erteilten Bewilligung abändert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0049

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/07/0048 E 26. September 2013