Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

2013/07/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0051 E 29. Juni 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Dem VwGG ist eine Bestimmung, die für den Fall der Abweisung einer Beschwerde, deren Abtretung an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vorsieht, ob eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vorliegt und ob die in Rede stehende Bestimmung verfassungskonform ist, fremd.