Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
2013/07/0038
Im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages müssen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerungen im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich angeführt werden vergleiche E 25. Juni 2009, 2007/07/0032), jedoch muss aus der Eingabe unmissverständlich hervorgehen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. - im Falle des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, erster Fall WRG 1959 - die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gefordert wird.