Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2013/07/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0253 E 2. Oktober 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Begründung der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138).