Verwaltungsgerichtshof
21.05.2015
2013/06/0176
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0199). Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Bewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibt sodann unbewilligt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/06/0177
2013/06/0178
2013/06/0179
2013/06/0249
2013/06/0181
2013/06/0182
2013/06/0248
2013/06/0180